Gesetze / Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV2010AusnV 4

§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV2010AusnV%204/1#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit

1.
die Fahrzeuge
a)
elektrisch betrieben und
b)
im Bereich Gütertransport eingesetzt
sind und
2.
der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV2010AusnV%204/1#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV2010AusnV%204/1#abs-3 (3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

§ 2